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Was Autofahrer über Geschwin­dig­keits­kon­trollen aus dem Polizeiauto wissen sollten

Der Video­beweis kommt nicht nur in der Fußball-Bundesliga zum Einsatz. Auch bei der Verkehrs­über­wa­chung nutzen Beamte zur Erfassung von Geschwin­dig­keits­ver­stößen neben statio­nären und mobilen Blitzern sogenannte Video­nach­fahr­systeme. Doch damit diese Beweis­mittel vor Gericht Bestand haben, müssen die Beamten einige wichtige recht­liche Vorgaben beachten – wie ein aktuelles Gerichts­urteil zeigt.

Videobeweis im Straßenverkehr? Diese Technikfehler machen Bußgeldbescheide anfechtbar
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Das Polizeiauto als mobile Geschwindigkeitskontrolle

„Achtung Kontrolle“, „Auf Streife“ oder „Der Blaulicht Report“ – TV-Shows, bei denen man Polizisten sozusagen über die Schulter schauen kann, gibt es im Privat­fern­sehen zuhauf.

So wird der eine oder andere fernseh­affine Autofahrer schon einmal auf der Mattscheibe gesehen haben, wie Ordnungs­hüter in Zivil aus dem Auto heraus Geschwin­digkeit und Abstand eines voraus­fah­renden Fahrzeugs auf der Autobahn in Echtzeit messen.

Was viele nicht wissen: Die Nutzung dieses Video­be­weises, auch ProViDa - oder ViDistA-System genannt, ist an strenge Auflagen geknüpft. Um die Ordnungs­wid­rigkeit nachzu­weisen, müssen die Beamten, bezüglich des Messvor­gangs klar definierte Parameter einhalten. Beispiels­weise muss der Abstand zum gemes­senen Fahrzeug während der Messung konstant sein.

Außerdem muss eine gewisse Mindest­dauer beim Messvorgang berück­sichtigt werden, um ein rechts­si­cheres Ergebnis zu erhalten. Nicht jeder Tritt aufs Gaspedal, der verkehrs­be­dingt manchmal nötig ist, ist demnach eine Ordnungswidrigkeit.

Autofahrer wehrt sich gegen Bußgeld und Videobeweis

Darauf weist auch die Arbeits­ge­mein­schaft (AG) Verkehrs­recht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) hin und begründet dies mit einer aktuellen Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts (OLG) Brandenburg (Az.: 1 ORbs 144/24).

In dem konkreten Fall war ein Autofahrer wegen eines Tempo­ver­stoßes in erster Instanz verur­teilt worden. Der Mann hatte außerhalb geschlos­sener Ortschaften gleich zweimal die zulässige Geschwin­digkeit überschritten: einmal um 53 km/h und einmal um 46 km/h.

Ein nachfol­gendes Polizei­fahrzeug hielt die Verstöße per Video­ver­fahren fest und nutzte dabei das System ProViDa / ViDistA sowohl zur Aufzeichnung als auch zur Auswertung.

OLG Brandenburg kippt Urteil aus erster Instanz

In erster Instanz hatte das zuständige Amtsge­richt den Fahrer zu einer Geldbuße in Höhe von 640 Euro sowie einem Monat Fahrverbot verur­teilt. In der Revision kam das OLG Brandenburg zu einem anderen Urteil. Laut der Kammer wurde der Tempo­verstoß mangels relevanter Angaben im Bußgeld­be­scheid nicht hinrei­chend dokumentiert.

Darüber hinaus wurden keine Angaben zum Toleranz­abzug gemacht. Das Gericht stellte jedoch fest, dass diese in Verbindung mit dem verwen­deten System zwingend erfor­derlich sind. Fehlen sie, ist das Urteil rechtlich nicht haltbar.

Bei der Messme­thode genau hinschauen

Laut Rechts­anwalt Christian Janeczek vom Deutschen Anwalt­verein (DAV) können die fehlenden Angaben nachge­reicht werden, wenn der Fall an das Amtsge­richt zurück­ver­wiesen wird. Das Fahrverbot würde dann aber wegen der länger zurück­lie­genden Tat nicht aufrechterhalten.

Wer mit einem Bußgeld­vorwurf konfron­tiert wird, sollte daher die Messver­fahren im Blick haben. Fehlen die formalen Belege für den Tatvorwurf oder entsprechen nicht den Regeln, ist Beweis­ma­terial aus dem ProViDa / ViDistA-System vor Gericht nicht zulässig.

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Quellen: merkur.de