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Welche Kostüme am Steuer proble­ma­tisch sind

Mit der Weiber­fast­nacht startet die Karne­valszeit in ihr Finale, denn: Am Ascher­mittwoch ist alles vorbei. Ob als Cowboy, Superheld oder Fanta­sie­figur – ein gutes Kostüm gehört zum Faschingsfest einfach dazu. Doch Vorsicht: Hinter dem Steuer sind Masken und falsche Rausche­bärte tabu und können bei einer Polizei­kon­trolle Strafen nach sich ziehen. Welche Regeln konkret gelten, weiß Tom Louven, Rechts­anwalt für Verkehrs­recht und Partner­anwalt von Geblitzt.de.

Fasching im Straßenverkehr 2025
Hyago Xavier Teixeira / shutterstock.com

Hautenge Helden­kostüme

Ein Morphsuit ist ein engan­lie­gender Ganzkör­per­anzug im Superhelden-Design, der den gesamten Körper einschließlich Kopf und Gesicht verhüllt. Nicht nur Karne­va­listen und Halloween-Freaks, sondern auch Social-Media-Influencer und Fans von kreativen Kostümen greifen gern auf die fanta­sie­vollen Anzüge zurück.

Wer noch Autofahren will, sollte darauf aber besser verzichten oder das Kopfteil weglassen. Denn „die Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) verbietet Fahrzeug­führern ausdrücklich, sich so zu maskieren, dass sie nicht mehr erkennbar sind. Andern­falls droht ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro“, erklärt Rechts­anwalt Louven.

Gleiches gilt für Masken und falsche Bärte sowie übergroße Hüte, Augen­klappen oder unpas­sendes Schuhwerk. Kommt es zu einem Unfall, verweigert die Kfz-Versicherung mögli­cher­weise die Schadens­re­gu­lierung, da eine einge­schränkte Sicht und Bewegungs­freiheit als grobe Fahrläs­sigkeit gewertet werden kann.

Bei zu viel Glitzer droht das Fahrtenbuch

Der übermäßige Gebrauch von Schminke und Kosmetika ist bei Festen wie Halloween oder Karneval üblich. Im Gegensatz zu Kopfbe­de­ckungen und Maskie­rungen sind Glitzer, abwaschbare Tattoos, bunte Bemalungen und Kunstblut laut Straßen­ver­kehrs­ordnung nicht einmal verboten.

Verkehrs­rechts­experte Louven warnt dennoch: „Entsteht beispiels­weise ein Messfoto mit einem bis zur Unkennt­lichkeit geschminkten Gesicht, kann das Folgen für den Fahrzeug­halter haben. Denn die Bußgeld­stelle wird ihn mit großer Wahrschein­lichkeit auffordern, den Fahrer anzugeben. Sofern der Halter schweigt oder nicht ausrei­chend bei der Ermittlung des Fahrers mitwirkt und die Bußgeld­stelle ihn nicht ermitteln kann, muss das Verfahren im Zweifel einge­stellt werden.“

Dem Fahrzeug­halter könne dann jedoch für einen bestimmten Zeitraum die Führung eines kosten­pflich­tigen Fahrten­buchs auferlegt werden, so der Verkehrsrechtsexperte.

Straßenverkehrsordnungs-Superhelden?

Mit einem Super­hel­den­kostüm am Körper könnte man fast auf die Idee kommen, das Auto ließe sich mit bloßer Gedan­ken­kraft steuern. Telekinese am Lenkrad auszu­pro­bieren wäre jedoch genauso riskant wie das Schminken während der Fahrt – auf beides sollte man im Hinblick auf die Verkehrs­si­cherheit definitiv verzichten.

Tom Louven erinnert in diesem Zusam­menhang an das oberste Gebot der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO): „Autofahrer sind zu ständiger Vorsicht und Rücksicht­nahme verpflichtet. Außerdem dürfen sie andere Verkehrs­teil­nehmer nicht gefährden oder beläs­tigen. Führt die Ablenkung zu einem Unfall, droht mindestens ein Verwar­nungsgeld von 35 Euro. Kommt dabei ein Mensch zu Schaden, erfüllt dies mögli­cher­weise sogar den Tatbe­stand der fahrläs­sigen Körper­ver­letzung, der mit einer Geld- oder Freiheits­strafe geahndet wird.“

Auf der Party: Nicht jedes Kostüm ist erlaubt

Übrigens: Auch auf den Faschings­ver­an­stal­tungen nach der Autofahrt ist nicht jedes Kostüm erlaubt. Originale Dienst­kleidung wie Polizei­uni­formen sind generell verboten. Nazi-Uniformen und Haken­kreuze, aber auch rassis­tische Symbole wie Ku-Klux-Klan-Hüte oder weiße Roben verstoßen als verfas­sungs­feind­liche Symbole gegen § 86a des Straf­ge­setz­buches (StGB).

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