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Wer haften muss, wenn die Straße nicht mehr verkehrs­sicher ist

Gefähr­liche Überra­schung im Asphalt: Wer mit dem Auto in ein tiefes Schlagloch gerät, riskiert Schäden an Reifen, Felgen und Fahrwerk. Speziell in den Winter­mo­naten häufen sich Vertie­fungen im Asphalt, die im Dunkeln auch noch schwer zu erkennen sind. Doch wer haftet überhaupt, wenn ein Auto wegen des schlechten Zustandes der Fahrbahn Schaden nimmt?

Ärger mit Schlagloch-Schäden: Wer kommt dafür auf?
anjajuli / shutterstock.com

Wie Schlag­löcher entstehen

Dass Straßen gerade in der kalten Jahreszeit von Löchern geplagt werden, hat einen einfachen Grund. Wasser, das an wärmeren Tagen in die Fahrbahn-Risse eindringt, gefriert, dehnt sich bei Frost aus und lässt den Asphalt aufplatzen.

Aber auch im Sommer kann die Fahrbahn­decke durch extreme Hitze aufbrechen, wodurch Löcher entstehen, die für Autofahrer nicht nur unangenehm, sondern auch gefährlich sein können.

Wird ein solcher Straßen­auf­bruch etwa bei Dunkelheit übersehen und der Reifen sackt mit hoher Geschwin­digkeit plötzlich runter, folgt meist ein heftiger Schlag, der das Fahrzeug auf unter­schied­lichste Weise beschä­digen kann.

Wer trägt die Verant­wortung für kaputte Straßen?

Trägt das Fahrzeug dabei tatsächlich einen Schaden davon, stellt sich schnell die Frage nach der Haftung. Doch wer ist eigentlich dafür verant­wortlich, wenn die Fahrbahn marode ist?

Grund­sätzlich sind es laut ADAC die jewei­ligen Baulast­träger, bei denen die Zustän­digkeit je nach Bundes-, Landes-, Kreis- oder Gemein­de­ebene liegt. Sie sind für die Sicher­stellung der Verkehrs­tüch­tigkeit von Straßen verant­wortlich, kontrol­lieren und reparieren diese regel­mäßig. Ist eine Reparatur nicht möglich, müssen die Schäden zumindest durch ein Warnschild gekenn­zeichnet werden.

Haftet die öffent­liche Hand?

Grund­sätzlich können auch Bund, Länder, Kreise oder Gemeinden als verant­wort­liche Baulast­träger für einen Fahrbahn-Schaden haftbar gemacht werden. Aller­dings muss nicht nur der Zusam­menhang zwischen dem Schaden und der Straßen­be­schä­digung nachge­wiesen werden, sondern auch, dass die verant­wort­lichen Behörden ihrer Pflicht zur Verkehrs­si­cherung nicht ordnungs­gemäß nachge­kommen sind. Dies erweist sich in der Praxis aber als äußerst schwierig.

Zahlt die Versicherung?

Und wie sieht es mit der Haftung durch die Versi­cherung aus? Hier hat der Gesamt­verband der Deutschen Versi­che­rungs­wirt­schaft (GDV) gute Nachrichten für alle, die nicht nur über eine Haftpflicht verfügen: Ein Schlagloch-Schaden am Auto wird in der Regel von der Vollkas­ko­ver­si­cherung übernommen.

Typische Schäden durch Schlag­löcher sind laut GDV beschä­digte Felgen, die verbiegen oder brechen sowie kaputte Reifen, die bei einem heftigen Aufprall platzen können. Auch die Spurstange und die Radauf­hängung können in Mitlei­den­schaft gezogen werden, was die Lenkung beein­trächtigt. Im schlimmsten Fall wird die Ölwanne gerissen, was zu Ölverlust und schweren Motor­schäden führen kann.

Verlust des Schaden­er­satz­an­spruchs bei überhöhter Geschwindigkeit

Sollten aber Schilder auf das Schlagloch hinge­wiesen haben oder der Fahrer zu schnell unterwegs gewesen sein, sinkt die Wahrschein­lichkeit auf Schaden­ersatz laut GDV deutlich.

Zudem gilt auch das in Paragraf 3 der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) darge­legte Sicht­fahr­gebot: „Die Geschwin­digkeit ist insbe­sondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetter­ver­hält­nissen sowie den persön­lichen Fähig­keiten und den Eigen­schaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.“ Demnach soll das Fahrzeug immer nur so schnell bewegt werden, wie es die Infra­struktur zulässt.

Wichtig: Schäden immer dokumentieren!

Kommt es zu einem Schlagloch-Schaden, sind laut ADAC folgende Infor­ma­tionen und Belege unverzichtbar:

  • Beschä­di­gungen so gut wie möglich mit einer Kamera festhalten.
  • Fotos sowohl von der Straße als auch dem Schlagloch und dem Schaden machen.
  • Zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit an der betref­fenden Stelle notieren.
  • Namen und Anschriften möglicher Zeugen festhalten.

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Quellen: lauterbacher-anzeiger.de