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Wer diese Verstöße begeht, wird besonders scharf bestraft

Im Straßen­verkehr wie im Glauben gilt: Wer ohne Fehl und Tadel bleiben will, sollte die sieben Todsünden meiden wie der Teufel das Weihwasser. Andern­falls droht nicht nur Buße, sondern auch ein Bußgeld. Doch welche Verkehrs­ver­gehen können tatsächlich biblische Ausmaße annehmen? Tom Louven, Rechts­anwalt für Verkehrs­recht und Partner­anwalt von Geblitzt.de, klärt auf.

Schwere Verfehlungen: Das sind die sieben Todsünden im Straßenverkehr
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Verkehrs­straf­taten als Todsünden

Hochmut, Geiz, Wollust, Zorn, Völlerei, Neid, Trägheit – so lauten die sieben Todsünden im christ­lichen Glauben. Doch auch im Straßen­verkehr gibt es sieben Verfeh­lungen, die als besonders schwer­wiegend gelten.

„Diese sieben Verhal­tens­weisen sind in Paragraph 315c Absatz 1 Nummer 2 des Straf­ge­setz­buches zu finden. Während die meisten Delikte im Straßen­verkehr als Ordnungs­wid­rigkeit geahndet werden, handelt es sich bei diesen Verfeh­lungen jedoch um Straf­taten, sofern dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeu­tendem Wert konkret gefährdet werden“, weiß Rechts­anwalt Louven.

1. Missachtung der Vorfahrt

Wer die Vorfahrt missachtet, nimmt mögli­cher­weise die Gefährdung anderer leicht­fertig in Kauf. Aller­dings greift nicht in jedem Fall § 315c StGB. Verstöße ohne konkrete Gefährdung oder Sachbe­schä­digung werden in der Regel lediglich mit einem Bußgeld geahndet.

„Sobald es jedoch hierbei zu einer Gefährdung des Straßen­ver­kehrs im Sinne von Paragraph 315c StGB kommt, droht eine straf­recht­liche Verur­teilung mit Geld- oder Freiheits­strafe, drei Punkten in Flensburg bis hin zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis“, warnt Verkehrs­rechts­experte Louven.

2. Falsches Überholen

Stecken Autofahrer auf dem Weg zu einem wichtigen Termin hinter langsamen Lastwagen oder Traktoren fest, ist Geduld gefragt. Zum Überhol­vorgang darf man erst ansetzen, wenn sich eine sichere Gelegenheit bietet.

Dies bedeutet gemäß Paragraph 5 Absatz 2 der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO), dass während des ganzen Überhol­vor­gangs jede Behin­derung des Gegen­ver­kehrs ausge­schlossen ist. Bei sogenannter unklarer Verkehrslage ist das Überholen prinzi­piell unzulässig und wird ebenfalls zur Straftat.

3. Falsches Verhalten an Fußgängerüberwegen

Das oberste Gebot der Straßen­ver­kehrs­ordnung ist die ständige Vorsicht und gegen­seitige Rücksicht­nahme. Dies gilt vor allem an Fußgän­ger­über­wegen. Wer den Vorrang dieser einfachsten aller Fortbe­we­gungs­arten missachtet oder zu schnell heran­fährt, begeht ebenfalls eine Verkehrssünde.

4. Zu schnell an einer gefähr­lichen Stelle

Ein kurzer Blick weg vom Tacho – und schon ist die Geschwin­digkeit höher als erlaubt. Mit etwas Pech folgt prompt ein Knöllchen. „Bei einer herkömm­lichen Überschreitung der zuläs­sigen Höchst­ge­schwin­digkeit sind selbst bei einem hohen Tempo-Verstoß ohne weitere Beson­der­heiten maximal ein Bußgeld mit Fahrverbot und Punkte in Flensburg zu erwarten“, so Louven.

Sündhafter wird es an unüber­sicht­lichen Stellen, Kreuzungen, Einmün­dungen oder Bahnüber­gängen: „Wer an einer solchen Stelle zu schnell fährt und hierdurch eine Gefährdung für Menschen oder Sachen von bedeu­tendem Wert herbei­führt, riskiert eine Bestrafung nach Paragraph 315c StGB“, ergänzt der Rechtsanwalt.

5. Rechte Fahrbahn­seite nicht eingehalten

Eine weitere Todsünde im Straßen­verkehr ist es, an unüber­sicht­lichen Stellen die rechte Fahrbahn­seite zu verlassen oder sogar Gegen­fahrbahn mitzu­be­nutzen – etwa an Bergkuppen oder durch riskantes Kurvenschneiden.

6. Fahren in falscher Richtung (Geister­fahrer)

Für viele Autofahrer der Albtraum schlechthin: Ein Falsch­fahrer taucht plötzlich auf der eigenen Fahrspur auf. Wegen der enormen Gefahr gilt es auf Autobahnen und Schnell­straßen als Todsünde, zu wenden, rückwärts oder entgegen der Fahrt­richtung zu fahren.

7. Fehlver­halten bei einer Panne

Nach einer Panne schwirren einem viele Gedanken durch den Kopf: Wer muss benach­richtigt werden und wie kommt man jetzt nach Hause? Dabei wird in der Hektik oft das Warndreieck vergessen, wodurch das liegen­ge­bliebene Fahrzeug für andere schwer erkennbar bleibt – und das ist die siebte und damit letzte Todsünde im Straßenverkehr.

Wann droht ein Strafverfahren?

Nicht alle diese Vergehen sind jedoch automa­tisch straf­rechtlich relevant, erklärt Tom Louven: „Um die Schwelle zur Straftat zu überschreiten, müssen durch das Verhalten nicht nur Leib oder Leben anderer oder auch fremde Sachen von bedeu­tendem Wert gefährdet werden. Insbe­sondere muss der Verkehrs­teil­nehmer grob verkehrs­widrig und rücksichtslos gehandelt haben.“

Dann kann eine Geldstrafe oder gar eine Freiheits­strafe von bis zu fünf Jahren drohen. Dabei bleibt es laut Louven aber nicht: „In der Regel wird der Täter bei einer Verur­teilung vom Gericht zusätzlich als ungeeignet für die Teilnahme am Straßen­verkehr einge­stuft.“ Dies hat eine Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge.

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