• Lesedauer:4 min Lesezeit

Und in der Schweiz erlaubt ein Gerichts­urteil ungeeichte Tempo­kon­trollen aus der Luft

Die Polizei in Hamburg testet derzeit den Einsatz von Drohnen zur Ampel­über­wa­chung. In der Schweiz, wo ein aktuelles Gerichts­urteil den Einsatz von Flugro­botern bekräftigt hat, werden sie schon länger zur Geschwin­dig­keits­kon­trolle einge­setzt. Theore­tisch wäre dies laut Experten auch in Deutschland möglich – doch die recht­lichen Hürden sind hoch.

Abgehobene Verkehrsüberwachung: Hamburger Polizei testet Drohnen zur Rotlichtüberwachung
Davizro Photo­graphy / shutterstock.com

In Brandenburg schweben Drohnen bereits über Autobahnen

Deutsche Polizisten liebäugeln schon seit geraumer Zeit mit dem Einsatz von Drohnen zur Verkehrs­über­wa­chung. In Brandenburg gehören sie bereits seit 2021 zum Inventar der Ordnungs­hüter, wie Geblitzt.de vor rund einem Jahr berichtete. Die unbemannten Fluggeräte werden dort überwiegend zur Kontrolle des Güter­ver­kehrs und vor allem der Abstände der Lkw auf Autobahnen genutzt.

Hamburg testet Flugro­boter zur Ampelüberwachung

Und auch im Norden findet die Idee, die Verkehrs­über­wa­chung mit Drohnen auf ein neues Level zu heben, Anklang. Laut einem Bericht des Hamburger Abend­blatts ist sie sozusagen aus der Platznot geboren und wird derzeit im Rahmen eines Pilot­pro­jektes zur Rotlicht­über­wa­chung umgesetzt.

Denn bisher wurden beobachtete Rotfahrten per Funk an Kollegen weiter­ge­geben, die das Fahrzeug dann heraus­winken. Dafür muss aber ein ziviles Fahrzeug in der Nähe der Kreuzung platziert werden, was aus reinem Platz­mangel nicht immer möglich ist. Mithilfe der Drohnen lässt sich dieses Problem leicht lösen.

In der Schweiz werden sie auch zur Tempo­kon­trolle eingesetzt

Was wohl auch einer der Gründe ist, warum die fliegenden Kameras in Ländern wie Polen oder der Schweiz den Verkehr bereits mit überwachen. Dabei wird auch die Geschwin­digkeit kontrol­liert. Das Oberge­richt im Kanton Thurgau hatte dafür im August 2024 letzt­in­stanzlich grünes Licht gegeben (SBR.2024.1).

In dem konkreten Fall ging es um einen Motor­rad­fahrer, der auf einer Landstraße seine Fahrkünste zunächst mit einem Wheelie offen­barte, um danach auf 211 km/h zu beschleu­nigen. Die Kantons­po­lizei konnte den Zweirad­akro­baten mithilfe von Drohnen­auf­nahmen beobachten und stellen. Der Mann versuchte, sich gegen die daraus resul­tie­renden Strafen zu wehren, doch das Oberge­richt stellte fest: Geschwin­dig­keits­kon­trollen mit einer Drohne sind zulässig.

Die Begründung: Die Drohne messe nicht die Geschwin­digkeit, sondern filme lediglich die Fahrt. Deshalb unter­liege sie auch nicht den schwei­ze­ri­schen Zulassungs- und Eichvor­schriften. Es genüge daher, wenn ein speziell ausge­bil­deter Beamter die Geschwin­digkeit nachträglich aus den Video­auf­nahmen kalkuliere.

Drohnen müssen nicht geeicht werden

Eine Argumen­tation, die auch Dr. Robert Wynands von der Physikalisch-Technischen Bundes­an­stalt in Braun­schweig (PTB) anführt. Das Mess- und Eichrecht beziehe sich nur auf Messgeräte, nicht aber auf Messver­fahren. Blitzer müssten somit geeicht sein, Überwa­chungs­drohnen hingegen nicht.

Wichtig sei vor allem die Berück­sich­tigung von Messun­ge­nau­ig­keiten. „Also letztlich, welchen Geschwin­dig­keits­betrag man einseitig zu Gunsten des Schnell­fahrers abziehen muss, um sicher­zu­gehen, dass niemandem ein höherer Wert vorge­worfen wird als tatsächlich gefahren“, so Wynands. Dieser Toleranz­abzug könne im Falle der Drohnen auch höher ausfallen als bei den „für Messgeräte üblichen 3 km/h bzw. 3 Prozent“.

In Deutschland grund­sätzlich zulässig, aber …

Dies bekräftigt auch der Verkehrs­rechtler Alexander Gratz aus Bous im Saarland. Seiner Auffassung nach ist die Drohnen­über­wa­chung auch in Deutschland grund­sätzlich zulässig, sofern die Toleranz­abzüge angehoben werden. Der Jurist unter­mauert seine Einschätzung mit der Recht­spre­chung aus den 90er Jahren, die Geschwin­dig­keits­mes­sungen aus Hubschraubern möglich gemacht hatte.

… dann war da noch der Datenschutz

Um aber im gleichen Atemzuge einige der Problem­stel­lungen und Hürden in Deutschland zu benennen. Denn nach der Straf­pro­zess­ordnung dürfe man hierzu­lande nur so wenig Eingriffe in die Persön­lich­keits­rechte der Verkehrs­teil­nehmer vornehmen wie möglich: „Grund­sätzlich muss ein Anfangs­ver­dacht bestehen“, so Gratz.

Der Jurist führt weiter aus, dass die Kennzeichen und Gesichter der übrigen Verkehrs­teil­nehmer unkenntlich gemacht und so bald wie möglich gelöscht werden müssten. Gleich­zeitig bräuchte man eine hohe Aufnah­me­qua­lität, um eine exakte Tempo­messung durch­zu­führen und die Signal­an­lagen sehen zu können.

Bußgeld­vor­würfe stets über Geblitzt.de prüfen lassen

Bei Geblitzt.de arbeitet die CODUKA GmbH eng mit großen Anwalts­kanz­leien zusammen und ermög­licht es Betrof­fenen, sich gegen Bußgelder, Punkte und Fahrverbote zu wehren.

Rechts­schutz­ver­si­che­rungen übernehmen die Kosten eines vollstän­digen Leistungs­spek­trums unserer Partner­kanz­leien. Ohne eine vorhandene Rechts­schutz­ver­si­cherung übernimmt die CODUKA GmbH als Prozess­fi­nan­zierer die Kosten der Prüfung der Bußgeld­vor­würfe und auch die Selbst­be­tei­ligung Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden einge­stellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung.

Quellen: auto-motor-und-sport.de, obergericht.tg.ch